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AutorenbildPeter Lerbs

Werbungskosten bei der Steuererklärung absetzen

Aktualisiert: 26. Apr. 2023

Viele Arbeitnehmer konnten im Jahr 2020 & 2021 nicht wie gewohnt arbeiten. Das Homeoffice wurde sogar verpflichtend bis Ende März 2022. Erfahren Sie welche Vorteile Ihre Homeoffice Zeit hatte und welche sonstigen Werbungskosten sie als Arbeitnehmer steuerlich geltend machen können.




Homeoffice-Pauschale

Machen Sie Kosten für das 2020 sowie für 2021 geltend, indem Sie die Home-Office Pauschale anwenden. Abziehbar sind 5 EUR je Tag, an dem ausschließlich von zu Hause gearbeitet wird, max. 600 EUR im Jahr (max. 120 Homeoffice-Tage).

Eine Arbeitgeberbescheinigung für die Home Office Tage ist nicht erforderlich.

Sollten Sie ein häusliches Arbeitszimmer in Ihrer Steuererklärung geltend machen, haben Sie ein Wahlrecht welchen Aufwand sie anrechnen lassen möchten.


Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten

Sie können zusätzlich zur HoP (Homeoffice-Pauschale) Aufwendungen die in Ihrer Homeoffice Zeit entstanden sind, ebenfalls steuerlich geltend machen. Darunter fallen unter anderem:

- Telefonkosten

- Internetkosten

- Anschaffung von Arbeitsmittel für das Home Office


Erhöhung der Entfernungskilometer Pauschale

Für das Jahr 2021 werden die Fahrten zu ersten Tätigkeitsstätte/ Betriebsstätte sowie für wöchentliche Familienfahrten bei doppelter Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,35 EUR je Kilometer angesetzt. Ist die Entfernung pro Tag nicht mehr als 20 Kilometer bleibt es bei 0,30 EUR je Kilometer als Berechnungsgrundlage.


Umzugskosten

Sind sie berufsbedingt umgezogen und haben hierdurch einen kürzeren Arbeitsweg, können Sie die Kosten für den Umzug in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Für die Höhe der Pauschale ist der Monat sowie das Jahr des Umzugs entscheidend:

Umzug

Steuerpflichtiger

Weitere Person*

ab Juni 2020

860 EUR

573 EUR

ab April 2021

870 EUR

580 EUR

ab April 2022

886 EUR

590 EUR

* Ehe/Lebenspartner

* Kinder


Auszug aus dem Elternhaus

Zieht ein Kind aus dem Elternhaus und in seine erste eigene Wohnung, gibt es ab dem 1. Juni 2020 einen Pauschbetrag von 172 Euro, ab 1. April 2021: 174 Euro, ab April 2022: 177 Euro. Dieser Pauschbetrag gilt aber die steuerpflichte ausgezogene Person.

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